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Ab dem 1. Juli 2026 aktiviert ANAC die digitale Überwachung der Effizienz bei der Entscheidungsfindung

01.07.2026, 13:00

Verpflichtend ausschließlich für offene Verfahren mit Auftragsbekanntmachungen, die ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht wurden

Ab dem 1. Juli 2026 stellt die ANAC im Rahmen des Qualifizierungssystems das IT-System zur Überwachung der Effizienz bei der Entscheidungsfindung der qualifizierten Vergabestellen zur Verfügung, das in Artikel 11 Absätze 4-bis ff. des Anhangs II.4 zum Gesetzbuch der öffentlichen Verträge (GvD Nr. 36/2023) vorgesehen ist.

Die halbjährlich durchzuführende Überwachung betrifft ausschließlich offene Verfahren mit Auftragsbekanntmachungen, die ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht wurden. Dabei wird die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Ablaufdatum für die Angebotsabgabe und dem Datum des Vertragsabschlusses überprüft. Überschreitet dieser Durchschnittswert 160 Tage, ist die Vergabestelle verpflichtet, der ANAC einen Reorganisationsplan zu übermitteln, der die vorgesehenen Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer sowie die entsprechenden zeitlichen Zielvorgaben enthält.

Das IT-System zur Überwachung der Effizienz bei der Entscheidungsfindung und zur Verwaltung der Reorganisationspläne ist Teil des umfassenden Digitalisierungsprozesses des Lebenszyklus öffentlicher Verträge und ermöglicht:

  • die automatische Überwachung der Effizienz bei der Entscheidungsfindung qualifizierter Vergabestellen und zentraler Beschaffungsstellen für den jeweiligen Qualifizierungsbereich;
  • die Anzeige des jeweiligen Wertes in Tagen;
  • die Einsicht in die der Berechnung zugrunde liegenden Detaildaten;
  • die elektronische Übermittlung der Reorganisationspläne.

Weiterführende Informationen sind dem Vademecum zur Qualifizierung der Vergabestellen der AOV zu entnehmen. Kapitel 5 ist vollständig der Überwachung der Effizienz bei der Entscheidungsfindung gewidmet.

Für die operativen Hilfsmittel wird außerdem auf den entsprechenden Bereich des ANAC-Portals verwiesen. Dort stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • die Anleitungen zur Nutzung des Überwachungssystems;
  • das Formular für die Übermittlung eines gegebenenfalls erforderlichen Reorganisationsplans.

Beide Dokumente stehen auch am Ende dieser NEWS zum Download zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die unterlassene Übermittlung des Reorganisationsplans – sofern erforderlich – oder die Nichtumsetzung der darin vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 11 des Gesetzbuchs der öffentlichen Verträge (GvD Nr. 36/2023) schwere Verstöße darstellen.