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Aktualisierung der Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 80/2025

26.06.2025, 10:30

Wie in der Mitteilung vom 20. Juni d.J. schon berichtet, hat das Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 80 vom 21. Mai 2025, hinterlegt am 19. Juni 2025 und befindlich im Gang der Veröffentlichung in der G.U., die Verfassungswidrigkeit von Art. 22, Abs. 13, des Landesgesetzes der Autonomen Provinz Bozen Nr. 2/2024 (welcher Art. 27, Abs. 4, des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, abändert) erklärt, soweit darin vorgesehen war, dass im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Vergabestelle nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung die Angabe der Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verlangen habe.

Dem Verfassungsgericht zufolge steht diese Bestimmung im Widerspruch zum Vergabekodex (GvD Nr. 36/2023), der hingegen in Art. 108 Abs. 9 vorsieht, dass alle Teilnehmer bei sonstigem Ausschluss diese Angabe im wirtschaftlichen Angebot anzugeben haben; zudem widerspricht die gegenständliche Bestimmung auch der Vorschrift gemäß Art. 110, Abs. 1, GvD Nr. 36/2023, wonach die Vergabestelle ungewöhnlich niedrige Angebote auch in Bezug auf diese Kostenangaben zu bewerten hat.

In Anbetracht des Vorstehenden hat die AOV die C1-Formulare für Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte aktualisiert.

Zudem wurde ein neues Formular mit der Bezeichnung „Erklärung der Kosten für die Arbeitskräfte und der internen Betriebskosten“ erstellt, das ausschließlich für Ausschreibungen mit einem prozentuellen Abschlag verwendet werden kann.