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Aktualisierung der Ausschreibungsunterlagen und Informationsdokumente im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 80/2025

20.06.2025, 09:20

Es wird darauf hingewiesen, dass die Agentur die Ausschreibungsunterlagen und Informationsdokumente für Arbeiten, Dienstleistungen, Lieferungen, oberhalb und unterhalb der EU-Schwelle, im Hinblick auf das Urteils des Verfassungsgerichts Nr. 80/2025, das die Verfassungswidrigkeit von Artikel 22, Absatz 13 des L.G. Nr. 2/2024, der Änderungen an Artikel 27, Absatz 4 des L.G. Nr. 16/2015 enthält, festgestellt hat, so bald wie möglich aktualisieren wird.(„Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle nur vom erstplatzierten Teilnehmer in der Rangordnung Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie die Betriebskosten werden bei Lieferungen ohne Verlegearbeiten und bei intellektuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Vor der Zuschlagserteilung überprüft die Vergabestelle die Angemessenheit der angegebenen Kosten. Bei negativem Ergebnis der Überprüfung wird der Teilnehmer ausgeschlossen und die Vergabestelle geht in der Rangordnung weiter. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt.“).

In der Zwischenzeit werden die Vergabestellen aufgefordert, ihre Unterlagen entsprechend zu aktualisieren.