EuGH – Das Vorrecht des Projektträgers bei der Projektfinanzierung verstößt gegen das Unionsrecht
Mit diesem Urteil prüft der Gerichtshof die Vereinbarkeit des Vorrechts, das für den Projektwerber in der Projektfinanzierung gemäß Art. 183, Abs. 15 des zuvor geltenden Gesetzbuchs (derzeit Art. 193, Abs. 12 des Gv.D. 36/2023) vorgesehen ist mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wettbewerber, die in der Konzessionsrichtlinie (Art. 3 und 41 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates – Konzessionsverträge) verankert sind.
In Bezug auf die Gleichbehandlung stellt der Gerichtshof fest, dass das Vorrecht dem Projektträger ermöglicht, sein Angebot unter Berücksichtigung der Vorschläge der anderen Wettbewerber zu optimieren, wodurch der Grundsatz der Gleichheit verletzt wird.
Diese Verletzung kann nicht durch den Ermessensspielraum gerechtfertigt werden, den die Richtlinie den öffentlichen Auftraggebern bei der Festlegung des Vergabeverfahrens einräumt, da dieser Ermessensspielraum stets den Bestimmungen der Richtlinie und den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung unterliegt.
Zusammenfassend kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die italienische Rechtsvorschrift weder die Konzessionsrichtlinie einhält, noch sich auf eine im EU-Recht vorgesehene Ausnahme berufen könne, um diesen Verstoß zu rechtfertigen.
Diese Entscheidung basiert auf einem Vorabentscheidungsersuchen und ist daher auch für die nationalen Gerichte verbindlich, denen ein ähnliches Problem vorgelegt wird. Daher sollte sie bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für Konzessionsverfahren mit Projektfinanzierung berücksichtigt werden.
Anhang: Urteil des EuGH – in der Rechtssache C-810/24 Urban Vision vom 05.02.2026.
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