Neuer Kodex der Vergaben - Bestimmungen über den technischen Beirat
Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. April 2023 die in Artikel 224 Absatz 1 des neuen Kodex der Vergaben festgelegte Bestimmung auch für die bereits gebildeten technischen Beiräte unmittelbar gilt.
Die Bestimmung lautet: “Le disposizioni di cui agli articoli da 215 a 219 si applicano anche ai collegi già costituiti ed operanti alla data di entrata in vigore del codice.”
Bei den wichtigsten Neuerungen handelt es sich um:
- die obligatorische Einsetzung des technischen Beirats auch für Dienstleistungen und Lieferungen mit einem Betrag der gleich oder höher als 1 Million Euro ist (Artikel 215 Absatz 1);
- die Nichteinhaltung der Feststellungen des technischen Beirats kann die Haftung wegen Schadens zum Nachteil der öffentlichen Hand des Urhebers begründen; die Einhaltung hingegen stellt einen Befreiungsgrund dar (Art. 215 Absatz 3)
- Liste der Fälle, in denen die Stellungnahme des technischen Beirats eingeholt werden muss (Art. 216 Absatz 1);
- Entscheidungen des Technischen Beirats im Falle eines Stillstandes bei der Fortführung der Ausführung des Vertrags (Art. 216 Absatz 2 und 3).
Der Vollständigkeit halber empfehlen wir die Artikel 215, 216, 217, 218 und 219 des neuen Kodex zu lesen.
Weitere Informationen finden Sie in der News vom 30.03.2023.
SV
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