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Neues Gutachten des MIT zu Vertragsänderungen, Optionen, Verlängerungen und Erneuerungen

05.03.2026, 08:15

Es wird mitgeteilt, dass das MIT mit Gutachten Nr. 4126 bestätigt hat, dass der Endbetrag eines Vertrags die für Direktvergaben vorgesehenen Schwellenwerte (150.000 € für Bauleistungen und 140.000 € für Dienstleistungen und Lieferungen) nur dann überschreiten darf, wenn die Änderungen unter die Tatbestände des Art. 120, Abs. 1, Buchst. b) und c) fallen und die etwaige Preissteigerung die Grenze von 50 % des ursprünglichen Wertes nicht überschreitet.

Im selben Gutachten wird außerdem klargestellt, dass „die in Art. 120 Abs. 1 Buchst. a) sowie in den Absätzen 9 und 10 vorgesehenen Änderungen eingeplant und im Endbetrag des Auftrags berücksichtigt werden müssen“.

In Bezug auf diese letzte Aussage ist – auch unter Bezugnahme auf die AOV‑Mitteilung vom 20.12.2024 (Neuigkeiten zum Thema Pflichtfünftel | News), in der ausgeführt wurde, dass das MIT mit Gutachten Nr. 3116 klarstellte, dass es zwei Methoden zur Anwendung des sogenannten Quinto d’obbligo gemäß Art. 120 des Kodex (Art. 48 L.P. Nr. 16/2015) gibt, nämlich einmal als Option und einmal als reine vertragliche Verpflichtung – präzise festzuhalten, dass der letzte Satz des Gutachtens Nr. 4126 so zu verstehen ist, dass sich die genannten Änderungen gemäß Art. 120 Abs. 9 ausschließlich auf Änderungen in Form einer Option beziehen (die folglich in die Gesamtkalkulation des Auftrags aufzunehmen sind) und nicht auf solche, die lediglich eine vertragliche Verpflichtung darstellen.