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Transportaufträge für Schulausflüge: Änderungen des Gesetzesdekrets 36/2023

18.09.2025, 13:00

Mit Artikel 5 des Gesetzesdekrets 127/2025 wurden zwei Änderungen an Artikel 108 des Gesetzes über öffentliche Aufträge vorgenommen – durch Einfügung des Buchstabens f-bis in Absatz 2 und durch eine spezifische Bestimmung in Absatz 4.

Insbesondere ist vorgesehen, dass:

- Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit Schulausflügen und Bildungsreisen nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots (OEPV) vergeben werden müssen, da sie den Leistungen gleichgestellt sind, für die das OEPV bereits vorgeschrieben ist (wie personalintensive Dienstleistungen)

- im technischen Angebot werden objektive Aspekte in Bezug auf Sicherheit, Zugänglichkeit und Qualifikation der Fahrer bewertet

- die neue Bestimmung in Absatz 4 sieht vor, dass auch für die betreffenden Dienstleistungen dem wirtschaftlichen Angebot maximal 30 Punkte zugewiesen werden können

Auch wenn die Autonome Provinz Bozen mit Art. 33, Absatz 4 LG 16/2015 eingegriffen hat, um die Fälle zu regeln, in denen Aufträge ausschließlich nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird, vergeben werden müssen, und diese Vorschrift derzeit den in der staatlichen Novelle vorgesehenen Fall nicht berücksichtigt, wird den öffentlichen Auftraggebern empfohlen, die Vorgaben des Kodex bei der Ausarbeitung künftiger Ausschreibungen für Beförderungsleistungen für Schulausflüge und Bildungsreisen zu berücksichtigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung bei Direktvergaben keine Anwendung findet.