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Bauleistungen

Wer kann/muss als EPV (einzige/r Projektverantwortliche/r) ernannt werden?

Art. 6 Abs. 2 des LG Nr. 16/2015 sieht Folgendes vor:„Die vertragsschließenden Verwaltungen ernennen eine/n ihrer unbefristeten oder befristeten Angestellten zur/zum EPV, die vorzugsweise bei der Organisationseinheit beschäftigt sind, welche die Ausgabenbefugnis innehat, und die über angemessene berufliche Fähigkeiten in Bezug auf die ihr/ihm übertragenen Aufgaben verfügt, entsprechend ihrer/seiner vertraglichen Einstufung und ihrer/seiner Aufgaben. Die Vergabestellen, die keine öffentlichen Verwaltungen oder Körperschaften sind, bestimmen in Übereinstimmung mit ihren eigenen Vorschriften eine oder mehrere Personen, die mit den Aufgaben des EPV betraut werden, wobei sie sich auf die Einhaltung der Vorschriften beschränken, die sie zu erfüllen haben. Das Amt des EPV ist verpflichtend und kann nicht abgelehnt werden.

Wird der EPV nicht in der ersten Einleitungshandlung der öffentlichen Intervention ernannt, wird die Aufgabe von der/vom Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheit wahrgenommen.“

  • Nummer: 407
  • Datum: 24.01.2024