AI - ANAC-Stellungnahme Nr. 64 vom 10.01.2024 - Interne Planer - keine Verpflichtung zur Eintragung in das Berufsverzeichnis - Obligatorische Versicherung
In ihrer Stellungnahme Nr. 64 vom 10. Januar 2024 stellt ANAC klar, dass der neue Kodex in Kontinuität mit dem vorherigen GvD Nr. 50/2016 den Besitz der Eintragung in das Berufsverzeichnis ausschließlich für Freiberufler von außerhalb der Vergabestelle und nicht auch für interne Freiberufler vorschreibt. In jedem Fall ist der Besitz eines entsprechenden Fachwissens und die Befähigung zur Berufsausübung zum Zweck der Unterzeichnung des Projekts und der damit verbundenen Übernahme der Verantwortung, gemäß den Bestimmungen der Berufsordnung, erforderlich.
Die Behörde bestätigt die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die internen Planer auf Kosten der Verwaltungen, bei denen sie beschäftigt sind, mit Spesen zu Lasten der in Art. 45 des Kodex genannten Ressourcen.
In der Anlage finden Sie die ANAC-Stellungnahme Nr. 64 vom 10.01.2024.
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- ANAC-Stellungnahme Nr. 64 vom 10.01.2024 » [PDF 117 kB]
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