BIM-Verpflichtung für Verfahren mit geschätzten Baukosten von über 2 Millionen Euro
Im Rahmen und unter Beachtung der von der Regierung vorgebrachten Beanstandungen zu Absatz 2-bis des Artikels 9 des Landesgesetzes 16/2015, eingeführt durch das Omnibusgesetz 2025, werden die Vergabestellen der Autonomen Provinz Bozen aufgefordert, sich bis zur Anpassung der Vorschrift des Landes um die Einhaltung der nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Verpflichtung zur Anwendung von BIM zu bemühen.
Insbesondere wird daran erinnert, dass gemäß Art. 43, Absatz 1 des Gesetzesdekrets 36/2023 die Verpflichtung besteht, ab dem 1. Januar 2025 digitale Methoden und Instrumente für das digitale Informationsmanagement im Bauwesen für die Planung und Ausführung von Neubauten und für Eingriffe an bestehenden Bauwerken mit geschätzten Baukosten von mehr als 2 Millionen Euro zu verwenden.
Die Nutzung derselben bei ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen ist hingegen ausgeschlossen, sofern diese nicht bereits mit digitalen Methoden realisiert wurden.
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