Ersetzung der APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 9 (Leitfaden im Bereich der öffentlichen Aufträge im Interessenbereich des Landes)
Es wird mitgeteilt, dass mit Beschluss der Landesregierung vom 20. März 2026, Nr. 211, die APB-Anwendungsrichtlinie Nr. 9 gänzlich ersetzt wurde.
Infolge des Inkrafttretens des Gesetzbuches der öffentlichen Verträge (Gv.D. vom 31. März 2023, Nr. 36) und des entsprechenden Korrekturdekretes (Gv.D. vom 31. Dezember 2024, Nr. 209) sowie aufgrund der Änderungen am Landesgesetz Nr. 16/2015 durch die Landesgesetze Nr. 11/2023, Nr. 1/2024, Nr. 2/2024, Nr. 8/2025 und Nr. 12/2025 wurde nun eine vollständig überarbeitete Version des Leitfadens erstellt.
Die Anwendungsrichtlinie ist im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt vom 2. April 2026, Nr. 14 - Allgemeine Sektion veröffentlicht und tritt in Kraft und findet Anwendung mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region.
Die geltende Fassung der Anwendungsrichtlinie, die die Landesregierung gemäß LG Nr. 16/2015 genehmigt hat, ist unter folgendem Link abrufbar: Anwendungsrichtlinien – Öffentliche Verträge | Provinz Bozen
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