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Neue Schwellenwerte für die Verpflichtung zur Nutzung des BIM bei öffentlichen Aufträgen in der Autonomen Provinz Bozen

29.10.2025, 07:00

Das Landesgesetz vom 14. Oktober 2025, Nr. 12 wurde veröffentlicht (Beiblatt Nr. 3 zum ABl. vom 16. Oktober 2025, Nr. 42 – Allgemeine Sektion). Es führt Haushaltsänderungen der Autonomen Provinz Bozen für den Zeitraum 2025–2027 ein und enthält andere gesetzliche Bestimmungen.

Von besonderem Interesse für den Bereich der öffentlichen Aufträge ist Artikel 10, der den Absatz 2-bis von Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 16/2015 ändert, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Autonome Provinz Bozen gegenüber der Regierung eingegangen ist. Diese Änderung bezieht sich auf die Neuerungen, die mit dem Landesgesetzes Nr. 8/2025, sogenanntes „Omnibus 2025“, eingeführt wurden, das Änderungen an verschiedenen Landesgesetzen vorgenommen hat.

Die Änderung betrifft insbesondere die Schwelle, ab der die Nutzung des BIM (Building Information Modeling) bei der Planung und Durchführung öffentlicher Bauwerke verpflichtend ist. Dabei wird nicht mehr auf die EU-Schwelle Bezug genommen, sondern auf eine Schwelle von 2 Millionen Euro.

Gemäß neuer Formulierung:

  • müssen Vergabestellen und die konzessionsgebenden Körperschaften im Bauwesen für die Planung und Ausführung von Neubauten und für Maßnahmen an bestehenden Bauwerken mit geschätzten Kosten über 2 Millionen Euro digitale Methoden und Instrumente für das digitale Informationsmanagement (BIM) anwenden.
  • Für Bauwerke mit geschätzten Kosten unter 2 Millionen Euro ist die Nutzung dieser digitalen Methoden fakultativ.
  • Die Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen ordentlicher oder außerordentlicher Instandhaltung, außer bei Bauarbeiten, die bereits mit digitalen Methoden durchgeführt wurden.

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