Neues Dokument “Bekanntmachung über die Einleitung eins Verhandlungsverfahrens“
Es wird mitgeteilt, dass die AOV ein neues Dokument mit dem Titel „Bekanntmachung über die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens“ veröffentlicht hat.
Der Art. 50 Abs. 2-bis GvD 36/2023 sieht vor: “Le stazioni appaltanti pubblicano sul proprio sito l'avvio di una consultazione ai sensi del comma 1, lettere c), d) ed e).” In Bezug auf diese Bestimmung hat der MIT am 23.06.2025 das Gutachten Nr. 3484 erlassen, in dem Folgendes geregelt wird: “La pubblicizzazione dell’avvio delle procedure di gara, come sopra evidenziate, consentirebbe, peraltro, agli operatori, mediante un semplice avviso, di essere edotti circa il fabbisogno della stazione appaltante e le relative modalità di individuazione degli operatori economici da invitare. Si ritiene pertanto che la pubblicizzazione preventiva, mentre è assolta nel caso di pubblicazione di avvisi per la selezione degli operatori economici da consultare deve essere attuato nelle ipotesi in cui l’individuazione degli operatori economici suddetti avvenga attraverso altre modalità, come ad esempio attraverso elenchi di operatori economici.”
Daraus folgt, dass die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht erforderlich ist, sofern vorher eine Markterhebung veröffentlicht wurde.
Erfolgt die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zum Verfahren eingeladen werden sollen, jedoch auf eine andere Weise, beispielsweise durch Auswahl aus dem telematischen Verzeichnis, ist die Vergabestelle verpflichtet, eine vorherige Bekanntmachung zu veröffentlichen.
Diese Bekanntmachung:
- muss zeitlich vor der Maßnahme für die Festlegung der Ausschreibung (decisione a contrarre) erfolgen;
- kann mehrere Vergaben zum Gegenstand haben;
- bietet den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit sich in das Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer (z.B. telematisches Verzeichnis) einzutragen, das von der Vergabestelle gemäß der Bekanntmachung verwenden wird;
Die Eintragung in das Verzeichnis begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers zur Teilnahme an der Vergabe gemäß Bekanntmachung eingeladen zu werden.
Die Veröffentlichung muss für alle Verhandlungsverfahren gemäß Art. 26 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) LG 16/2015 auf der institutionellen Webseite der Vergabestelle im Abschnitt „Transparente Verwaltung“ im Bereich „Ausschreibungen und Verträge“ erfolgen.
In dem Gutachten Nr. 3484 vom 23/06/2025 vom MIT wird betont: “l’avviso di cui al comma 2-bis dell’articolo 50 del Codice dovrebbe contenere gli elementi essenziali dell’appalto, il settore merceologico di riferimento e l’utilizzo della procedura negoziata.”
Zur Vereinfachung hat die AOV eine Vorlage zur Verfügung gestellt, welche unter dem folgenden link Offene Verfahren und Verhandlungsverfahren | Südtirol (Vorbereitungsphase der Ausschreibung/Vorbereitende Unterlagen) runtergeladen werden kann:
Dokument zum Herunterladen:
Gutachten MIT Nr. 3484 vom 23.06.2025
Dokumente zum Herunterladen
- Parere MIT3484_23-06-2025 » [PDF 47 kB]
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