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Stempelsteuer und Verträge, die vom Gesetzbuch der öffentlichen Verträge ausgenommen sind: die Agentur der Einnahmen erweitert das vereinfachte System

27.01.2026, 11:30

Wir weisen darauf hin, dass die Agentur der Einnahmen klargestellt hat, dass für Verträge gemäß Art. 56, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekrets Nr. 36/2023 (ausgeschlossene Aufträge in den gewöhnlichen Sektoren) in jedem Fall die Stempelsteuer in der vereinfachten Form gemäß Artikel 18 Absatz 10 des Gesetzbuches der öffentlichen Verträge und Anhang I.4 anstelle der gewöhnlichen Regelung des Präsidialdekrets Nr. 642/1972 anzuwenden ist.

Im Anhang:  Agentur der Einnahmen – Antwort Nr. 1/2026.

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