Aktualisierung des Vademekums für Direktvergaben und des Vademekums DV Rahmenabkommen
09.03.2026, 12:15
Es wird mitgeteilt, dass die beiden betreffenden Vademekums aktualisiert wurden.
In beiden wurden die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Der folgende Abschnitt im Kapitel zur Spending Review wurde entfernt, da er als irreführend erachtet wurde: Gemäß Gutachten der ANAC Nr. 54 vom 16.10.2024 kann die Vergabestelle autonome Beschaffungen vornehmen, ohne notwendigerweise auf eine Consip/AOV-Rahmenvereinbarung zurückgreifen zu müssen, wenn dies in qualitativer und quantitativer Hinsicht wirtschaftlich sinnvoll ist. In Abweichung von der allgemeinen Verpflichtung, auf Rahmenvereinbarungen zurückzugreifen, ist es also möglich, einen Vertrag abzuschließen, der eine Kostenreduzierung ermöglicht, und zwar durch autonome Verfahren für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen und nicht durch die von Consip/AOV zur Verfügung gestellten Beschaffungsinstrumente. Der Grund für diese Ausnahme liegt in der Notwendigkeit, die öffentlichen Ausgaben zu rationalisieren und zu reduzieren. Die Vergabestelle muss begründen und nachweisen, dass er qualitativ/quantitativ bessere Bedingungen als die in den genannten Rahmenvereinbarungen enthaltenen gesucht und er halten hat. Die Spending review auf Landesebene (art. 21-ter LG Nr. 1/2002) legt jedoch fest, dass die Vergabe stellen laut Artikel 2, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, für die Vergaben über dem EU-Schwellenwert ausschließlich auf die von ACP abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und -verträge zurückgreifen müssen. Daher steht das, was von ANAC angegeben wurde, im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 21-ter LG 1/2002 in Bezug auf Aufträge unterhalb dem EU-Schwellen wert. In Analogie dazu gilt diese Regel auch für Beschaffungen über den elektronischen Markt des Landes Südtirol (EMS). cEs wird geraten, den Nachweis über die durchgeführte Überprüfung aktiver Vereinbarungen und Richtpreise (z.B. durch datierten Screenshot) zu erbringen.
Die Verletzung der Pflichten (z.B. zur Einhaltung der Preis- und Qualitätsparameter, sog. „Benchmarking“) bewirkt auf jeden Fall die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge, wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung (Art. 21/ter Abs. 3 LG Nr. 1/2002).
- Es wurde ein Abschnitt hinzugefügt, der den Inhalt der AOV‑News vom 5. März 2026 (Neues Gutachten des MIT zu Vertragsänderungen, Optionen, Verlängerungen und Erneuerungen | News) betrifft.
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